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Bestimmt haben Sie schon wahrgenommen, dass das Thema Datenschutz derzeit eine hohe Aufmerksamkeit in den Medien genießt.
Zweck des Datenschutzes ist es, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden und Konsumenten zu gewährleisten.
Die verantwortungsvolle Verwendung von Daten kann im Marketing kommuniziert werden und sich als Wettbewerbsvorteil erweisen.
Wir möchten Sie für das Thema Datenschutz sensibilisieren und
Ihnen zugleich Lösungsmöglichkeiten anbieten.
Maßgeblich für den Datenschutz in Unternehmen sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies greift bei allen Unternehmen, die personenbezogene Informationen verarbeiten. Verarbeiten bedeutet hier: Erheben, Speichern, Verändern, Nutzen, Übermitteln, Sperren oder Löschen von Informationen mittels Datenverarbeitungsanlagen. In der Regel also mit Computern.
Verfahren Sie in Ihrem Unternehmen auch so, dann müssen Sie Ihren Landesdatenschutzbeauftragten davon unterrichten. Der trägt dann Ihr Unternehmen in das Datenschutzregister ein. Möglicherweise brauchen Sie noch einen eigenen Datenschutzbeauftragten.
Ein Datenschutzbeauftragter sorgt dafür, dass in Ihrem Unternehmen die Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Informationen ernst genommen und eingehalten werden. Grundsätzlich aber sind Sie als Inhaber und/oder Geschäftsführer dafür verantwortlich und haben darauf zu achten, dass alles nach Recht und Gesetz geht.
DATENSCHUTZ AUF IHRER WEBSEITE
SIND IHR IMPRESSUM UND IHRE AGB KORREKT? HABEN SIE EIN VERFAHRENSVERZEICHNIS VERÖFFENTLICHT?
Seit kurzem ist es außerdem Pflicht für jeden Webseitenbetreiber, ein Verfahrensverzeichnis zu veröffentlichen, das den User/Kunden darüber informiert, auf welche Weise seine Daten gespeichert werden, was mit diesen Daten geschieht und welche Dritten Personen und Institutionen ggf. Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
Experten rechnen damit, dass der Datenschutz in Zukunft vermehrt Gegenstand von Abmahnungen werden wird. Das Thema betrifft daher alle Websitebetreiber und unter ihnen auch solche, die bereits eine Datenschutzerklärung haben. Denn häufig ist diese nicht vollständig.
Die Pflicht dazu regelt § 13 Telemediengesetz. Darin heißt es: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten [...] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“
Fehlende Datenschutzerklärung auf Website ist ein Wettbewerbsverstoß
Unternehmen, die Daten zu den Besuchern ihrer Webseiten erfassen und auswerten, etwa über Analyse-und Tracking-Tools wie Google Analytics oder Piwik, müssen die Nutzer über diesen Umstand informieren, was üblicherweise über eine Datenschutzerklärung geschieht. Das Fehlen einer solchen Datenschutzerklärung ist laut Landgericht Köln als Wettbewerbsverstoß zu verstehen.
Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook verstößt gegen Datenschutzregeln
Grund ist, dass Facebook über den bereitgestellten Button nicht nur dann Informationen über Nutzer erhält, wenn sie darauf klicken. Vielmehr wird auch ohne einen Klick auf „Gefällt mir“ festgestellt, dass der Verbraucher die Seite besucht hat. Die Besucher werden allerdings weder darüber informiert, noch können sie der Datenweitergabe widersprechen. Dies ist datenschutzrechtlich nicht zulässig, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 12 O 151/15). Damit setzte sich die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion ID (Peek & Cloppenburg) durch. Das Unternehmen muss die Buttons daher entfernen.
Was bedeutet das nun konkret für Sie?
Werden Sie aktiv und optimieren Sie die Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen. Wir bieten Ihnen individuelle Lösungsmöglichkeiten sowie Schulungen an.
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